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Doris Fraccalvieri - Reise- und Tourismus-Urteile
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Unfall, Hotel, Balkonsturz, Haftung
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Folgenreicher Sturz von unzureichend gesichertem Hotelbalkon
Nach einem ausgiebigen Besuch der Hotelbar begab sich ein Touristenehepaar auf das Hotelzimmer. Der Mann wollte vor dem Schlafengehen noch eine Zigarette rauchen und ging hierzu auf den Balkon. Wenig später stellte die Frau zu ihrem Entsetzen fest, dass ihr Mann über die nur 56 Zentimeter hohe Balkonbrüstung gestürzt war. Durch den Sturz aus dem dritten Stockwerk zog er sich tödliche Verletzungen zu. Die Witwe machte den Reiseveranstalter für den Unfall verantwortlich.
Das Oberlandesgericht Köln gab den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in vollem Umfang statt. Die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Überprüfung des Sicherheitsstandards des Vertragshotels erstreckt sich auch auf die Balkonbrüstung der Hotelzimmer. Als Maßstab sind nicht nur die am Ort geltenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entscheidend, sondern auch die für einen sachkundigen und geschulten Beobachter bei genauem Hinsehen ohne weiteres erkennbaren und sich aufdrängenden Risiken. Das Gericht hielt eine Betonbrüstungen im dritten Stock von lediglich 56 Zentimetern für völlig unzureichend. Daher war es unerheblich, dass kein Verstoß gegen das türkische Baurecht vorlag. Ohne Belang war auch die Alkoholisierung des Verunglückten. Gerade weil im Urlaub - und auch im Interesse des Hotelbetreibers - oftmals mehr getrunken wird, müssen die Sicherheitsstandards so ausgerichtet sein, dass selbst bei einem eventuellen Fehlverhalten des Gastes keine derartigen Unfälle passieren.
Urteil des OLG Köln vom 18.12.2006
16 U 40/06
RdW 2007, 81
OLG Köln
16 U 40/06
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