Doris Fraccalvieri - Hotelgast - Klettern - Hotelmauer - Regel
 

Doris Fraccalvieri - Reise- und Tourismus-Urteile
Hotel, Unfall, Kind, Klettern, Hotelmauer
Kein Schadensersatz bei Klettern auf Hotelmauer

Verletzt sich ein Hotelgast an scharfkantigen herumliegenden Gegenständen auf Wegen und im Gebäude, kann er in der Regel den Betreiber des Hotels bzw. den Reiseveranstalter haftbar machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Hotelgast in Bereichen aufhält, wo er nichts zu suchen hat. So lehnte das Landgericht München den Schadensersatzanspruch eines Reisegastes ab, dessen Sohn in einer Ferienanlage in Tunesien auf eine 2,20 Meter hohe Umfriedungsmauer kletterte und sich dort an den scharfkantigen Glasscherben verletzte, die zur Abwehr von Einbrechern in die Mauer einzementiert waren.

Doris Fraccalvieri Urteil des AG München vom 23.11.2006 262 C 33474/06 Pressemitteilung des AG München
Doris Fraccalvieri AG München
Doris Fraccalvieri 262 C 33474/06
 
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