Doris Fraccalvieri - Fluggastes - Fluggep - Luftfrachtf - Besch
 

Doris Fraccalvieri - Reise- und Tourismus-Urteile
Fluggepäck, Beschädigung, Haftungsausschluss
Unwirksamer Haftungsausschluss bei Beschädigung von Fluggepäck

Der Bundesgerichtshof hat die von einer Fluggesellschaft in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwendete Klausel

"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat..."

wegen unangemessener Benachteiligung des Fluggastes für unwirksam erklärt.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 05.12.2006 X ZR 165/03 Pressemitteilung des BGH
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri X ZR 165/03
 
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