Doris Fraccalvieri - Ausschluss - Fahrscheine - Ersatz - Bundesgerichtshof
 

Doris Fraccalvieri - Reise- und Tourismus-Urteile
Fahrschein, Abhandenkommen, Ersatz, Ausschluss
Kein genereller Ausschluss des Ersatzes abhanden gekommener Fahrscheine

Ein Busreiseunternehmer darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den Ersatz und die Fahrpreiserstattung für abhanden gekommene Fahrscheine nicht generell ausschließen. Der Bundesgerichtshof sieht in einer derartigen Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Die Gefahr der doppelten Erbringung der Beförderungsleistung kann der Unternehmer auch durch weniger einschneidende Maßnahmen abwenden. Hierfür würde beispielsweise ein Vermerk auf der dem Busfahrer ausgehändigten Namensliste ausreichen, durch den nach Durchführung der Fahrt der Originalfahrschein für ungültig erklärt wird. Ein umfassender Ausschluss von Ersatzleistungen ist daher nicht erforderlich.

Doris Fraccalvieri Urteil des BGH vom 01.02.2005 X ZR 10/04 Pressemitteilung des BGH
Doris Fraccalvieri BGH
Doris Fraccalvieri X ZR 10/04
 
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